Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Aktives Alt-Espelkamp“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Espelkamp.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist die Unterstützung des heimischen Vereinswesen, die Pflege des traditionellen Brauchtums, die Förderung von Kultur, die Förderung des Umweltschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung der Denkmalspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von bzw. der Unterstützung der örtlichen Vereine bei gemeinsamen Veranstal­tungen; der Terminkoordination von Veranstaltungen; der Durchführung von Dorf- und Heimatfesten, von gemeinsamen Maßnahmen zur Pflege und Nut­zung des Dorfgemeinschaftshauses und des Dorfplatzes; die Einrichtung eines Dorfarchivs; der Durchführung der Aktion „Saubere Landschaft“ und der Zu­sammenarbeit mit Kirche und Verbänden.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG sind möglich.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person, jede an­dere Gemeinschaft oder Institution werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewer­ber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person bzw. der Gemeinschaft.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertre­tungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ge­genüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung sat­zungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversamm­lung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbe­halten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und de­ren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederver­sammlung bestimmt.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und ggf. der Abtei­lungsleiter, Wahl der Kassenprüfern/innen; Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschluss­fassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mit­gliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamm­lung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Ein­ladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim­men.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

• dem/der 1. Vorsitzenden und;

• dem/der 2. Vorsitzenden und

• dem/der Kassierer/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmit­glieder vertreten gemeinsam.

Dem erweiterten Vorstand gehören

• der/die Schriftführer/in und

• bis zu 3 Beisitzer/innen

an.

Der für die Ortschaft Altgemeinde gewählte Ortsvorsteher und Ortshei­matpfleger sind geborene Mitglieder des Vorstandes. Sofern sie nicht an be­sondere Funktionen gewählt werden, fungieren sie als zusätzliche Beisitzer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vor­stand.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassen­prüfer.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig­ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Espelkamp ­hervorgegangen aus der Fritz-Steding-Stiftung-, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen­den hat.

32339 Espelkamp, den 24. November 2010